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Natürlich. Gemeinsam.

Rechtslage: Politische Haltung und Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige und soziale Organisationen dürfen sich im Rahmen ihres satzungskonformen Wesenskerns politisch äußern und engagieren. Dieser Wesenskern ist bei allen Lebenshilfe in Deutschland der Mensch und damit Artikel 1 des Grundgesetzes sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention.

Aus dem Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass ein Eintreten gegen Verfassungsfeindlichkeit als Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für gemeinnützige Organisationen zulässig ist. Die AfD im Bund sowie mehrere Landesverbände gelten als gesichert rechtsextrem, genau hierauf und NUR hierauf nehmen wir als Lebenshilfe Bezug. 

Uns geht es bei unserer zivilgesellschaftlichen Haltung nicht ums Tempolimit auf der Autobahn oder um Klimaschutz, sondern allein um die Gefahr unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die Verfassungsfeindlichkeit der AfD. ALLEIN darauf beziehen wir uns als Lebenshilfe Lindau sowie die klare Haltung unserer Bundesvereingung Lebenshilfe zum Umgang mit der AfD.

Denn wir sehen in Aussagen und Handlungen der AfD und ihrer Vorfeldorganisationen eine klare Gefahr für die verfassungsmäßige Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte ALLER Menschen, egal welcher Herkunft, Hautfarbe oder Art einer Behinderung. 

Artikel 1 des Grundgesetzes ist durch die Ewigkeitsklausel geschützt, als Reaktion auf die Gräueltaten des Nationalsozialismus, in dessen ideologischem Fahrwasser sich auch weite Teile der AfD mit ihrem exkludierendem Menschenbild und ethnischem Volksbegriff befinden. 

Wie sehr diese Ideologie uns als Lebenshilfe und die von uns betreuten Menschen mit Behinderungen betrifft, zeigt sich in der jüngsten Aussage des baden-württembergischen Landes-Co-Vorsitzenden der AfD, Emil Sänze: "Ich meine, Söder ist ja nicht nur körperlich behindert, auch manchmal geistig. (...) Aber wir lassen ihn leben – er ist ja immer mal wieder witzig."

Vor dem historischen Hintergrund von Euthanasie und der "Aktion T4" ist so eine Aussage für jede Lebenshilfe in Deutschland nicht zu ertragen. Und ebenso wenig für jeden gesunden Menschenverstand.

Lebenshilfe Lindau

Quelle:Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20. Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

[19] Gleichwohl darf eine gemeinnützige Körperschaft auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke ‑‑wie z.B. der Förderung des Umweltschutzes (Nr. 8)‑‑ dient. Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N. zur ständigen BFH-Rechtsprechung).

[20] Wenn damit die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung einem in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten steuerbegünstigten Zweck dienen muss, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers zu keinen besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten, da der erforderliche Bezug zu den steuerbegünstigten Zwecken stets vorliegen muss.

[22] aa) Im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gehört zur Volksbildung auch die sog. politische Bildung. Diese umfasst die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sowie die Diskussion politischer Fragen "in geistiger Offenheit". Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 27). Insoweit bestehen keinerlei thematische Einschränkungen. Sie ergeben sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil.

[23] bb) Zudem kann die Körperschaft auch auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen (s. oben II.3.a). Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23).

[30] bb) Zudem kann die Körperschaft auch auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen (s. oben II.3.a). Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23).